| Soziales & Tarifpolitik

Neuer gesetzlicher Mindestlohn

Seit 1. Januar 2021 gilt der neue gesetzliche Mindestlohn. Für Baubetriebe ist er allerdings nur relevant, wenn keine vorrangige Anwendung des Tarifvertrages Mindestlohn gilt.

Der gesetzliche Mindestlohn hat sich ab 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro je Zeitstunde erhöht. Weitere Erhöhungen sind ab 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, ab 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und ab 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn ist jedoch für die Baubetriebe nur dann von Bedeutung, wenn keine vorrangige Anwendung des Tarifvertrages Mindestlohn gilt.

 

Der Tarifvertrag Mindestlohn legt zwingend den Lohn für alle gewerblichen Arbeitnehmer der Lohngruppen 1 und 2 fest, ausgenommen sind nur

 

  • Schüler,
  • Schulabgänger innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Schulausbildung,
  • Arbeitnehmer im Rahmen von Beförderungsleistungen sowie 
  • gewerbliches Reinigungspersonal

Die Tarifvertragsparteien hatten sich bereits im Dezember 2020 auf einen neuen Tarifvertrag Mindestlohn geeinigt, der jedoch formal noch zur Abstimmung durch die Mitgliedsverbände steht. Er sieht ab 1. Januar 2021 tarifliche Mindestvergütungen in der Lohngruppe 1 von 12,85 Euro und der Lohngruppe 2 von 15,70 Euro je Zeitstunde vor.

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